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Sabine Ellersick <S.ELLERSICK ät NADESHDA.org>16. Dec 2011 22:57

Wortlaut Neuregelungen Arbeitserlaubnis RO/BG, FreizuegG/EU, RichtlinienumsetzungG, Lockerung Residenzpflicht, Erlasse 25a AufenthG, SGB III Reform


Liebe KollegInnen,

anbei ein Überblick über folgende Neuregelungen:


Überblick zum am 26.11.2011 in Kraft getretenen 2. EU-Richtlinienumsetzunggesetz

Ländererlasse zu | 25a AufenthG - Bleiberecht für "gut integrierte Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Eltern"

Gelockerte Residenzpflicht bei Ausbildung bzw. Studium

Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im BGBl veröffentlicht

Wortlaut Neufassung ArGV 2012 - Arbeitserlaubnis für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien erleichtert

Entwurf ÄndG FreizügG/EU

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur EU-Bluecard-Richtlinie

SGB III Reform ab 1.4.2012


Beste Grüße

Georg Classen
Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel ++49-30-242445762, FAX ++49-30-242445763
buero ät fluechtlingsrat-berlin.de
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de

***


Überblick zum am 26.11.2011 in Kraft getretenen 2. EU-Richtlinienumsetzunggesetz

Wortlaut BGBL nur-Lese-Version
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BGBl_RL_UmsG_2011_nurlese.pdf

Übermittlungspflicht für Bildungseinrichtungen entfällt
Durch eine Änderung des | 87 AufenthG werden Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen, Hochschulen) von der Übermittlungspflicht an Polizei und Ausländerbehörden ausgenommen, wodurch künftig auch Kindern ohne legalen Aufenthalt der Kita- und Schulbesuch usw. ermöglicht werden soll, ohne den Aufenthalt zu gefährden. Eine vergleichbare Regelung für medizinische Hilfen (Krankenbehandlung) und Rechtsschutz (Lohnforderungen) fehlt nach wie vor.

Beschäftigungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert
Die rein formale (überflüssige, da eine Prüfung nicht erfolgt) Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur nach | 9 BeschVerfV (für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nach 2 Jahren Beschäftigung oder nach 3 Jahren erlaubten, geduldeten oder gestatteten Voraufenthalt) entfällt. Das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zu Beschäftigungen jeder Art wird beschleunigt, weil | 9 BeschVerfV durch | 3b BeschVerfV ersetzt und aus dem zustimmungspflichtigen in den zustimmungsfreien Abschnitt der BeschVerV verschoben wird.

BAföG als eigenständige Lebensunterhaltssicherung anerkannt
| 2 Abs 3 AufenthG bestimmt künftig, dass Leistungen nach BAföG, BAB nach SGB III und Meister-BAföG nach AFBG als eigenständige Lebensunterhaltssicherung gelten.

BAföG auch bei Bleiberecht nach | 25a AufenthG
Jugendliche mit einem Bleiberecht nach | 25a AufenthG erhalten BAFöG und BAB (Änderung | 8 BAföG)

Befristung der Einreisesperre nach Ausweisung/Abschiebung - Umsetzung EU-Rückführungsrichtlinie
Die nach der Rückführungsrichtlinie vorzunehmende einzelfallbezogene Befristung des Wiedereinreise=verbots nach einer Abschiebung / Ausweisung (i.d.R. max. 5 Jahre) soll in Deutschland nach wie vor erst auf gesonderten Antrag erfolgen. Regelmäßig soll weiterhin zunächst eine unbefristete Sperre ausgesprochen werden. Es gibt gut begründete Zweifel, ob dies mit Europarecht vereinbar ist.

Neuregelungen im Bereich Abschiebungshaft - Umsetzung EU-Rückführungsrichtlinie
Abschiebehaft ist künftig unzulässig, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, Haft soll nur für die "kürzest mögliche Dauer" erfolgen (ultima ratio-Gedanke). Die Höchstdauer von 18 Monaten dürfte hierzu allerdings im Widerspruch stehen.
Minderjährige (und deren Familien) sollen "nur in besonderen Ausnahmefällen" und "unter Berücksichtigung des Kindeswohls" inhaftiert werden. Dass eine Inhaftierung von Minderjährigen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, hatte u.a. das Deutsche Menschenrechtsinstitut vergeblich vorgebracht.
Abschiebehaft soll in "speziellen Hafteinrichtungen" vollzogen werden; sind solche in einem Bundesland nicht vorhanden, kann sie in "sonstigen Haftanstalten" "getrennt von Strafgefangenen" erfolgen. Nach der Richtlinie dürfte die Betrachtung der Länder- statt der Bundesebene jedoch unzulässig sein: Da es in Deutschland spezielle Hafteinrichtungen gibt, ist die nach AufenthG weiter zulässige Unterbringung in JVAs nicht richtlinienkonform.
Beim Besuchsrecht von NGOs in Abschiebehafteinrichtungen ist nur eine "Soll"- (Richtlinie: "Ist"-) Regelung vorgesehen. Die Einschränkung des Besuchsrechts auf "einschlägige" Unterstützungsorganisationen und die Voraussetzung, dass Abschiebehäftlinge zuvor einen entsprechenden Wunsch geäußert haben müssen, dürften mit dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie nicht vereinbar sein.


Ländererlasse zu | 25a AufenthG - Bleiberecht für "gut integrierte Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Eltern"

Mit dem ZwangheiratsbekämpfungsG trat zum 1.7.2011 | 25a AufenthG in Kraft.
Ländererlasse (soweit vorliegend), Gesetz und Begründung, Kommentierung, Kritik und Forderungen haben wir hier gesammelt:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/25a_AufenthG.html


Gelockerte Residenzpflicht bei Ausbildung bzw. Studium

Mit dem ZwangheiratsbekämpfungsG wurden zum 1.7.2011 | 61 AufenthG und | 58 Abs. 1 AsylVfG geändert.

Diese || sehen die Aufhebung der Residenzpflicht für Geduldete bzw. Asylsuchende zwecks Ausbildung bzw. Studium andernorts vor. Die räumliche Beschränkung auf das Bundesland soll aufgehoben werden, wenn dies zwecks Ausbildung, Schule oder Studium erforderlich ist.

Problematisch ist zunächst die "Erforderlichkeit". Wenn dieselbe Ausbildung auch vor Ort angeboten wird und dort für den Flüchtling ein Ausbildungsplatz real verfügbar ist, könnte die Verlassenserlaubnis abgelehnt werden.

Noch schwieriger ist die Finanzierung. Leistungen nach AsylbLG sind möglich, wenn kein BAföG/BAB in Frage kommt. Asylbewerber sowie Ausländer mit Duldung (diese nur in den ersten 4 Jahren des Aufenthalts) sind vom BAföG ausgeschlossen. Sie können während einer Ausbildung aber Leistungen nach || 3-7 AsylbLG erhalten. Ist der Ausbildungsort vom Zuweisungsort weiter entfernt, ist jedoch ein tägliches Pendeln zeitlich und finanziell nicht tragbar. Nach | 10a Abs. 1 AsylbLG ist das Sozialamt am Zuweisungsort weiter zuständig. Wird die Zuweisung aufgehoben, richtet sich gemäß | 10a Abs. 1 AsylbLG die Zuständigkeit nach dem neuen, tatsächlichen Aufenthaltsort.

Um die Neuregelung nicht leer laufen zu lassen, sollte die Zuweisung aufgehoben werden, einschließlich der Pflicht zur Wohnsitznahme am Zuweisungsort. Dies gilt auch für die Fälle, in denen BAföG beansprucht werden kann, zumal auch aus dem BAföG das tägliche Pendeln nicht finanziert werden kann. Bei Asylbewerbern bedarf diese Variante - anders als bei Geduldeten - nach dem Gesetzeswortlaut allerdings der Zustimmung der neuen Ausländerbehörde.

Bleibt die Zuweisung bestehen, weil eine Erlaubnis nur zum vorübergehenden Verlassen erteilt wurde, entfällt die Notwendigkeit der Zustimmung der neuen Ausländerbehörde. Dann muss aber das Sozialamt am bisherigen Zuweisungsort die Leistungen weiterzahlen. Es sollte dann möglichst auch die Unterkunftskosten am neuen Wohnort, oder alternativ (soweit zumutbar) die täglichen Fahrtkosten dorthin übernehmen, sowie nach | 6 AsylbLG die Fahrtkosten für ggf. nötige Vorsprachen beim Sozialamt.

Für Hinweise zu Praxiserfahrungen mit diesem Thema bin ich dankbar.


Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im BGBl veröffentlicht

Das Gesetz regelt Anspruch auf und Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen für bundesrechtlich geregelte Berufe.
Entwurf mit Begründung http://www.bmbf.de/pubRD/anerkennungsgesetz.pdf
und Änderungen des Ausschusses http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/
072/1707218.pdf .

Wortlaut BGBL nur-Lese-Version
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AnerkennungsG_nurLese.pdf
Das Gesetz tritt vier Monate nach Veröffentlichung im BGBl in Kraft.

Ergänzend sind Ländergesetze nötig, die eine analoge Anwendung des AnerkennungG für die landesrechtlich geregelten Berufe (zB Lehrer) vorsehen.

Das Gesetz ändert auch die Berufsordnungen für Human-, Zahn- und Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Das aus der Nazizeit stammende (seinerzeit musste der Arzt "deutschblütig" sein) Deutschenprivileg der Medizinberufe entfällt. Auch Drittstaater können jetzt eine Approbation als Arzt oder Psychotherapeut erhalten.


Arbeitserlaubnis für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien erleichtert - Wortlaut Neufassung ArGV 2012

Wortlaut BGBl 15.12.2011 nur-Lese-Version
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/ArGV_RO_BG_2012.pdf

siehe auch
http://www.bundesregierung.de/nn_1272/Content/DE/Artikel/2011/12/2011-12-07-arbeitnehmer-freizuegigkeit-weiter-beschraenkt-fuer-rum-und-bul.html


Ab 1.1.2012 gilt für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien

1. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung,

2. es entfällt die Vorrangprüfung für qualifizierte Beschäftigungen, die eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf voraussetzen. Hierfür ist weiterhin eine Arbeitserlaubnis nötig, aber es wird nicht mehr geprüft, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitsuchenden gibt,

3. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und

4. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Saisonbeschäftigungen. Dies betrifft die in | 18 BeschV http://www.gesetze-im-internet.de/beschv/__18.html genannten Tätigkeiten: "Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich für bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr".
Der Zeitraum der "Saison" für die Beschäftigung "ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt." Die Begrenzung auf 8 Monate "gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus." In welchem Zeitraum die 8 monatige "Saison" zB im Hotel- und Gaststättengewerbe stattfindet, kann offenbar jeder einzelne Betrieb für sich festlegen.
Diese Regelung ist somit auch für nicht beruflich Qualifizierte interessant, die nunmehr arbeitserlaubnisfrei für bis zu 6 Monate zB in Hotels und Gaststätten arbeiten können, wozu das Hotel sich dann auf eine 8monatige "Saison" festlegen muss.

Ab 1.1.2014 gilt dann die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, dh für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien entfällt die Arbeitserlaubnispflicht ganz.


Entwurf ÄndG FreizügG/EU
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de//fr/pdf/AendG_FreizuegGEU_300911.pdf

Wichtigste Änderung: Die Freizügigkeitsbescheinigung soll entfallen und durch die normale Meldebescheinigung ersetzt werden.


Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur EU-Bluecard-Richtlinie

Pressemitteilung vom 7.12.2011
http://www.bundesregierung.de/nn_1496/Content/DE/Artikel/2011/12/2011-12-07-blaue-karte-kommt.html

Wortlaut Gesetzentwurf Stand 7.12.2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/GE_Bluecard_071211.pdf


SGB III Reform zum 1.4.2012

Das "Gesetz zur Reform der Reform der Arbeitsmarktinstrumente" hat den Bundesrat passiert. Die Instrumentenreform tritt zum 1.4.2012 in Kraft.

Im Rahmen dieses Gestezes wird auch die zum 1.5.2011 fällige Anpassung der Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die EU-8-Staatsangehörigen (Polen usw) im SGB III, im AufenthG, im FreizügG-EU und in der ArGV nachgeholt. Die Regelungen zur Ausbildungsförderung (BAB) erhalten neue Hausnummern, || 58 - 64 ersetzen || 62 - 68.

Näheres hier: http://www.aus-portal.de/gesetzgebung_22225.htm
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