CL Startseite
Termine
Über uns
Das /CL-Netz
KuNM e.V.
Uns unterstützen
Impressum
Teilnehmen
Anmelden
Schreiben
Angenehmer lesen
RSS
Kontakt
/CL bei G+
Links
/CL-Netz Online-Medien Radio Fernsehen Zeitungen & Zeitschriften Wissen Mehr Links
Auswahl: [Repression]
Thomas Brunst <thomasbrunst ät hotmail.com>11. Sep 2011 07:59

HVV-Alkoholkonsumverbot: Recht(lich) unausgegoren!

Das “Alkoholkonsumverbot“ des Hamburger Verkehrsverbundes HVV wird
bundesweit diskutiert. Bereits jetzt ist klar, dass die “Verfolgung und
Sanktionierung von ÖPNV-Alkoholsündern“ (nach dem 01.10.11), durch das
private Sicherheitspersonal der hanseatischen Verkehrsbetriebe, rechtlich
bedenklich ist.
Derweil haben lokale Zeitungen das private Sicherheitspersonal des HVV zu
Beamten “befördert“; aus den Mitarbeitern des Sicherheitsunternehmens
“DB-Sicherheit“ (Tochterunternehmen der Deutschen Bahn) machte
beispielweise das Hamburger Abendblatt “Sicherheitsbeamte“ und auch
“Security-Beamte“.
Offenbar setzt man dabei auf einen “Gewöhnungseffekt“ an
“Sanktionsmaßnahmen“ durch private Sicherheitsdienste: Wie in der Schweiz
(Stichwort: Securitas), sollen sich die Bürgerinnen und Bürger auch
hierzulande - mehr und mehr - daran gewöhnen, in der Öffentlichkeit von
Sicherheitsfirmen überwacht, kontrolliert und sanktioniert zu werden. Dabei
ist längst nicht alles, was sich Verantwortliche im Bereich “Sicherheit und
Ordnung“ ausdenken, auch automatisch rechtens!


“Der Kampf gegen Kriminalität und andere Formen ‘abweichenden Verhaltens‘
ist dabei nur ein Aufgabengebiet.“ (Zitat: Dr. Harald Olschok,
Hauptgeschäftsführer des Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, BDSW)


HVV-Alkoholkonsumverbot: Recht(lich) unausgegoren!

Das Hamburger “ÖPNV-Alkoholkonsumverbot“ wird bundesweit diskutiert.
Unbestritten dabei ist, dass die Verfolgung von Verstößen gegen dieses
“Alk-Verbot“ - mittels Bußgeld/“Vertragsstrafe“ (bis zu 40 Euro) - durch
das private Sicherheitspersonal (Sicherheitsfirmen) des hanseatischen
Verkehrsverbundes HVV nicht über das sog. “Jedermannsrecht“ (§ 127 Abs. 1
StPO) abgedeckt ist. Stattdessen soll nun der § 229 BGB (Zivilrecht) die
Rechts-/Einsatzgrundlage – zur Verfolgung von ÖPNV-Alkoholsündern - für die
privaten “Alk-Kontro’s“ des HVV bilden. Gerade hierzu existieren jedoch
Rechtsbedenken anderer Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrverbünde des
ÖPNV/ÖPV!
Denn: Die Verfolgung von Verstößen gegen das HVV-Alkoholkonsumverbot
greift unverhältnismäßig stark in die Grundrechte
(Identitäts-/Personalienfeststellungen sind immer mit einem “Anhalten der
Person“, also einer Beeinträchtigung der Freiheit/Freizügigkeit gem. Art. 2
GG verbunden) der Betroffenen ein; vor allem, weil es sich hierbei noch
nicht einmal um eine Ordnungswidrigkeit handelt und – im Regelfall –
hierbei auch keine Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Weder dem HVV noch
anderen Fahrgäste entstehen durch ertappte “Alkoholsünder“ Nachteile.
Ein einfacher Verweis dieser “Ordnungsstörer“ aus den Verkehrsmitteln ist
daher rechtlich zulässig, verhältnismäßig und sinnvoll. Dabei wird auch
nicht übermäßig stark in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen.


“HVV-Alk-Verbot“ erfüllt mehrere Funktionen

Die Androhung und Durchsetzung des “HVV-Alk-Verbots“, mittels
Bußgeld/Vertragsstrafe, durch das private Sicherheitspersonal der
Verkehrsbetriebe erfüllt gleich mehrere Funktionen: Die verhängten
“Vertragsstrafen“ sollen abschreckend wirken und gleichzeitig dem HVV “Geld
in die Kasse spülen“; dem privaten Sicherheitspersonal/den Alk-Kontro’s des
HVV dienen diese “Bußgelder“ als “Leistungsnachweise“. Und genau das ist
hierbei auch das Problem, dass aus Gründen der “Auftragserhaltung“ für die
Sicherheitsfirmen und/oder “HVV-Quotenvorgaben“, i.V.m. sog. “Kopfprämien“
(siehe “Schwarzfahrer-Jagd-Skandal“ in Berlin 2003), jeder Alkoholsünder
gleich notiert wird (ohne “Verlassensaufforderung“) und man dabei das
eigentliche Ziel – die Beseitigung einer “Ordnungsstörung“ im ÖPNV – aus
den Augen verliert.
Eine Art “leistungsbezogene Verfolgung“ von ÖPNV-Alkoholsündern könnte
sich deshalb nach dem 01.10.11 in Hamburg etablieren.

Rechtlich sehr bedenklich ist, dass hier “Private“ (Sicherheitsfirmen) für
“öffentlich zugängliche“ bzw. “halb öffentliche“ Räume/Bereiche (ÖPNV, ÖPV,
Haltestellen, Bahnhöfe etc.) quasi “Sanktionsbefugnisse durch die
Hintertür“ erhalten - und sei es auch nur i.V.m zivilrechtlichen
Ansprüchen, wie z.B. “ÖPNV-Vertragsstrafen“.
Denn: “Bußgeld bleibt Bußgeld“ und im Gegensatz zu “echten
Ordnungswidrigkeiten“ ist hier kein Wiederspruch der Betroffenen möglich,
da es sich hierbei nicht um öffentliche “Verwaltungsakte“ handelt, welche
beispielsweise von Amts-/Hoheitsträgern (Polizei/Ordnungsamt) erlassen
werden. Hier werden also privaten Sicherheitsdiensten “Sanktionsbefugnisse“
in die Hände gegeben, mit denen die Bürgerinnen und Bürger “abgestraft“
werden sollen!

In Zukunft will die deutsche Sicherheitswirtschaft – im
Sicherheitsverbund mit den Ordnungsbehörden (Polizei, Ordnungsämtern), im
Rahmen von police private partnership (ppp) und public private security
(pps) – sogar Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum verfolgen; gegen
Bezahlung aus Steuergeldern versteht sich. Dies ist das erklärte
Branchenziel der Sicherheitswirtschaft für dieses Jahrzehnt, auch wenn
diese Entwicklung dem Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz (“Übernahme
hoheitlicher Aufgaben“) entgegensteht!

Offenbar setzt man dabei auf einen “Gewöhnungseffekt“ an
“Sanktionsmaßnahmen“ durch private Sicherheitsdienste: Wie in der Schweiz
(Stichwort: Securitas), sollen sich die Bürgerinnen und Bürger auch
hierzulande - mehr und mehr - daran gewöhnen, in der Öffentlichkeit von
Sicherheitsfirmen überwacht, kontrolliert und sanktioniert zu werden!


“Sanktionsbefugnisse“ von “Security-Beamten“?

Im Zusammenhang mit dem ÖPNV-Alkoholkonsumverbot hat die lokale Presse –
allem voran das Hamburger Abendblatt - die Alk-Kontro’s des HVV Anfang des
Monats “befördert“: In mehreren Zeitungsberichten über das private
Sicherheitspersonal des hanseatischen Verkehrsverbundes war –
fälschlicherweise – von “Beamten“, “Sicherheitsbeamten“ und sogar von
“Security-Beamten“ die Rede. Ob dieser Fehler einfach nur schlechten
journalistischen Recherchen zugerechnet werden muss oder die Zeitungen den
privaten Sicherheitsdiensten des HVV einen “Autoritätsvorschuss“ angedeihen
lassen wollten, bleibt unklar!
Gerade in Bezug auf das HVV-Alkoholkonsumverbot bleibt abschließend
festzuhalten: Nicht alles, was sich Verantwortliche im Bereich “Sicherheit
und Ordnung“ ausdenken, steht automatisch im Einklang mit Recht und Gesetz!


Noch eins in eigener Sache: Im Zusammenhang mit Recherchen zum
ÖPNV-Alkoholkonsumverbot sprachen die Pressestelle der Hamburger Polizei
sowie die Pressestelle des HVV von einer “Ordnungswidrigkeit“. Erst später
stellte sich dann heraus, dass es sich hierbei “nur“ um eine Verletzung des
§ 4 Abs. (2) Ziff. 14 HVV-Beförderungsbedingungen handelt, welche aber mit
Bußgeld/Vertragsstrafe geahndet werden soll. (siehe hierzu:
http://www.cl-netz.de/foren/cl.politik.repression/Alkoholverbot-im-Hamburger-%D6PNV-81888.html
)

Überarbeiteter Artikel: Autor Securios
Kommentare
Bisher keine Antworten oder Kommentare.
Auswahl: [Repression]