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Thomas Brunst <thomasbrunst ät hotmail.com>2. Sep 2011 09:15

Alkoholverbot im Hamburger ÖPNV

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Private: Aus Bahnen und Bussen in
den öffentlichen Raum?

Im Hamburger ÖPNV herrscht ab 1. September ’11 striktes Alkoholverbot. Das
private Sicherheitspersonal des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) soll
künftig das Verbot kontrollieren und nach einer vierwöchigen Übergangsfrist
als Ordnungswidrigkeit (Bußgelder bis zu 40 Euro!) verfolgen.
Rechtlich gesehen dürfen die privaten “ÖPNV-Alkoholkontrolleure“ noch
nicht einmal die Vorlage des Personalausweises einfordern, da dieses
bereits “hoheitliches Handeln“ darstellt – ihnen fehlen die Befugnisse um
bei Ordnungswidrigkeiten in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger
einzugreifen. Und: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch private
Sicherheitsdienste sehen Recht und Gesetz explizit nicht vor!


Im Gegensatz zur Straftat “Schwarzfahren“ (Leistungserschleichung § 265a
StGB) handelt es sich beim Verstoß gegen das ÖPNV-Alkoholverbot um eine
reine Ordnungswidrigkeit. Fahrgastkontrolleure die einen Schwarzfahrer
erwischen dürfen diesen nach § 127 (1) StPO bis zum Eintreffen der Polizei
festhalten; um sich und dem “Schwarzfahrer“ Zeit, Mühe und
Unannehmlichkeiten zu ersparen, können sie ihm (alternativ) anbieten den
Personalausweis vorzulegen – auf freiwilliger Basis versteht sich.
Dieses Procedre entfällt nun aber bei der Kontrolle des
ÖPNV-Alkoholverbotes durch private Sicherheitsdienste, da es sich hier, wie
beschrieben, um eine Ordnungswidrigkeit handelt und der § 127 (1) StPO
deshalb keine Anwendung findet. Das heißt, die “vorläufige Festnahme durch
jedermann“ (§ 127...), durch den Einsatz “einfacher körperlicher Gewalt“
und der “Drohkulisse Polizei“, um auf “freiwilliger Basis“ an den
Personalausweis des “Alkoholsünders“ zu gelangen, dieses Druckmittel der
Kontrolleure entfällt komplett!
Ein von privatem Sicherheitspersonal ertappter ÖPNV-Alkoholsünder kann -
rechtlich gesehen – aufstehen und die Bahn bzw. den Bus verlassen; er darf
daran von den Kontrolleuren nicht gehindert werden. Ein versperren des
Weges oder gar Festhalten des Betroffenen durch das private
Sicherheitspersonal erfüllt in dieser Situation den Tatbestand der Nötigung
bzw. der Freiheitsberaubung!
Allerdings haben die Verkehrsbetriebe den privaten Sicherheitsdiensten
eine Art “Hausrecht“ für Busse und Bahnen übertragen (ähnlich wie bei dem
Sicherheitspersonal in Einkaufszentren). Das ÖPNV-Sicherheitspersonal darf
seinerseits von diesem Hausrecht gebrauch machen und Fahrgäste aus den
Verkehrsmitteln verweisen.


Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Private

Bei diesem Thema geht es nicht darum für “Alkoholexzesse in Bahnen &
Bussen“ zu kämpfen, sondern darum aufzuzeigen, wie hier “hoheitliche
Aufgaben“ und die dazugehörigen Befugnisse – unzulässiger Weise - auf
private Sicherheitsdienste übertragen werden.
Die Sicherheitswirtschaft nimmt die Übertragung dieser ”Machtbefugnisse“
dankend an, möchte sie doch in Zukunft an der Seite der Ordnungsbehörden
und im Rahmen von “public private security“ (pps) auch Ordnungswidrigkeiten
im öffentlichen Raum verfolgen.
Nicht nur der Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz steht der Privatisierung von
öffentlichen Ordnungsaufgaben im Wege. Im Herbst 2003 kam das
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. zu folgendem Urteil: “Die
Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus
dem Kernbereich staatlichen Handelns.“ (Az.: 2Ss OWi 388/02).
In Hamburg ist man im Bezug auf das ÖPNV-Alkoholverbot gerade dabei Recht
und Gesetz auszublenden. So bleibt nur zu hoffen, dass das “Hamburger
Modell“ keine Schule macht und sich die privaten Kontrolleure nicht über
die Haltestellen in den öffentlichen Raum “vorarbeiten“. Lukrative
öffentliche Aufträge – um die Einhaltung von Verboten zu überwachen – ist
genau das, was sich die Sicherheitswirtschaft für die Zukunft wünscht!

Quelle: de.indymedia.ord, Autor Securios
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