von der Leyen: Rechtswidrig gegen Fluechtlinge ins neue Jahr
PRO ASYL - Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge
Presseerklärung
30. Dezember 2011
Bundesministerin Von der Leyen: Rechtswidrig gegen Flüchtlinge ins neue Jahr
Auch zum 1.1. 2012 keine Anpassung der AsylbLG-Regelsätze
Die von Bundesministerin von der Leyen eingesetzte Bund-Länder-AG zur
Überprüfung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
hat am 15. Dezember 2011 getagt. Ergebnis: Keines. Damit geht ein
langwährender Skandal in das nächste Jahr. Auch zum 1. Januar 2012 werden
die Regelsätze des AsylbLG rechtswidrig nicht angepasst. "Ministerin Von
der Leyen hat diese Arbeitsgruppe offensichtlich nur als Alibi für das
Nichtstun ihres Ministeriums eingesetzt", so Georg Classen vom Berliner
Flüchtlingsrat. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im November 1993 erhalten
die in der Regel einem Arbeitsverbot unterliegenden asylsuchenden und
geduldeten Flüchtlinge unverändert einen "Geldbetrag zur Deckung
persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" in Höhe von lediglich 80,-
DM bzw. 40,90 Euro monatlich.
Die Leistungssätze nach AsylbLG wurden seit 1993, obwohl | 3 Abs. 3
AsylbLG eine jährliche Anpassung vorschreibt, niemals angehoben. Die
Verbraucherpreise sind seit November 1993 um 32,5 Prozent gestiegen. Das
Nichtstun des Gesetzgebers ist recht- und spätestens seit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes zu den Hartz IV-Regelsätzen vom Februar 2010
auch verfassungswidrig, was sogar die Bundesregierung einräumt.[1]
Eine im Sommer 2011 eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum
Asylbewerberleistungsgesetz sollte Eckpunkte zur Neufestsetzung der
Leistungssätze erarbeiten. Doch weder die Arbeitsgruppe noch das nach | 3
Abs, 3 AsylbLG dazu verpflichtete Bundesministerium für Arbeit und
Soziales hat zum 1.1.2012 eine Vorlage zur Anpassung der AsylbLG-
Regelsätze an die Preisentwicklung und die Maßgaben des
Bundesverfassungsgerichts präsentiert.
Es zeichnet sich ab, dass nunmehr das Bundesverfassungsgericht im
Frühjahr 2012 die Verfassungswidrigkeit der "ins Blaue hinein
geschätzten" AsylbLG-Regelsätze feststellen wird. Bis dahin geht der
Verfassungsbruch der Bundesregierung durch Nichtstun weiter. Bitter für
die diejenigen, die mit dem seit 1993 unveränderten "Taschengeld" von
1,36 Euro pro Tag auskommen und ihren gesamten persönlichen Bedarf an
Fahrtkosten, Information und Kommunikation, Schreib- und Lesematerial,
Telefon, Porto, Anwalt usw. bestreiten sollen. Diesen Betrag dürften die
Diskutanten von Bund und Ländern jeden Morgen bereits vor dem Frühstück
ausgegeben haben.
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PRO ASYL und Georg Classen vom Berliner Flüchtlingsrat stehen Ihnen für
Rückfragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung:
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030 / 69564992
Georg Classen
www.fluechtlingsrat-berlin.de
[1] BT-Drs. 17/3660 vom 10.11.2010,
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/036/1703660.pdf ,
Antwort zu den Fragen 1 - 7: "Die Bestimmung der Höhe der Grundleistungen
im AsylbLG erfolgte 1993 auf der Grundlage von Kostenschätzungen. Die
Festsetzung der Leistungssätze im AsylbLG entspricht daher nicht den
Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 zu
den Regelleistungen nach dem SGB II, wonach der Gesetzgeber zur
Konkretisierung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 20 Absatz 1 GG)
alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und
sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen hat.
Die Leistungssätze im AsylbLG werden daher von der Bundesregierung gemäß
den Anforderungen des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 überprüft."