Bundesverfassungsgericht zu den Startgutschriften in der Zusatzversorgung
Bundesverfassungsgericht zu den Startgutschriften in
der Zusatzversorgung
In zwei Fällen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu den
Startgutschriften für die sogenannten rentenfernen Jahrgänge zu entscheiden.
Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen
(Beschluss vom 29.3.2010- 1 BvR 1373/08 und 1 BvR 1433/08 -).
Die Beschwerdeführer hatten am 1.1.2002 das 55.Lebensjahr noch nicht
vollendet und sind deshalb den sogenannten rentenfernen Jahrgängen
zuzurechnen. Vorgetragen wurde, dass mit der Systemänderung in
eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaften eingegriffen worden und diese
Eingriffe zudem unverhältnismäßig seien. Die Systemänderung sei nicht
erforderlich gewesen, weil sich die VBL bester wirtschaftlicher
Verhältnisse erfreue. Im früheren System hätten sie nicht nur eine
dynamische Rente, sondern auch eine dynamische Anwartschaft gehabt. Diese
Anwartschaft dürfe nicht in die freie Disposition der Tarifvertragsparteien
gegeben werden.
Das BVerfG bezog sich in seiner Begründung auf die allbekannte Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, nach der die
Tarifvertragsparteien erneut über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen
nachdenken müssen. Es hob hervor, dass gerichtliche Vorgaben für eine
Neuregelung mit der Tarifautonomie nicht zu vereinbaren sind. Allerdings
wurde auch erwähnt, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall der
Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Startgutschriften neue
Verhandlungen angekündigt hätten und dass damals (2007) der BGH von einer
Neuregelung in absehbarer Zeit ausgehen konnte. Im letzten Satz findet sich
noch eine Verstärkung des zeitlichen Aspektes für mögliche Nachteile, indem
formuliert wird, dass es Sache der Tarifvertragsparteien sei, alsbald eine
verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
ver.di steht zu den Verpflichtungen, die sich aus der Neuordnung der
Zusatzversorgung ergeben. Da allerdings die Arbeitgeber bekanntlich auf
einer Verschlechterung der Zusatzversorgung im Zusammenhang mit einer
Neuregelung der Tarifverträge bestehen, ist es nach der Unterbrechung der
Verhandlungen ("Denkpause für die Arbeitgeber") noch nicht wieder zu neuen
Terminen gekommen.