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"u.unger" <u.unger ät nadeshda.org>21. May 2010 13:18

Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 39/10


Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beim
Entgelt?

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit
von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot
der Altersdiskriminierung ersucht. Seit dem 1. Oktober 2005 ersetzt der
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) u.a. im Tarifbereich des
Bundes
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Im BAT war die Grundvergütung
nach Lebensaltersstufen bemessen. Alle zwei Jahre erhielten die
Beschäftigten eine
höhere Vergütung, bis die Endgrundvergütung erreicht war. Der TVöD sieht
keine
Lebensaltersstufen mehr vor. Sein Entgeltsystem stellt auf Tätigkeit,
Berufserfahrung
und Leistung ab. Der Aufstieg in den fünf bzw. sechs Stufen jeder
Entgeltgruppe
vollzieht sich abhängig von Leistung und Berufserfahrung. Bei der
Überleitung
der mehr als 1 Million Angestellten aus dem BAT in den TVöD wurde jedoch die
im alten System erreichte Lebensaltersstufe im Wege der Besitzstandswahrung
voll
berücksichtigt. Den Angestellten wurde im Grundsatz ihr bisheriges Entgelt
auch
nach ihrer Überleitung in den TVöD weiter gezahlt. Zum 1. Oktober 2007
wurden
die Angestellten ausgehend von diesem Entgelt endgültig der nächsthöheren
Stufe
der neuen Entgelttabelle zugeordnet.

Die im Oktober 1962 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als
Bauingenieurin
bei einer obersten Bundesbehörde beschäftigt. Nach ihrer Überleitung in den
TVöD
wurde sie am 1. Oktober 2007 der regulären Stufe 4 der Entgeltgruppe 11
zugeordnet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Lebensaltersstufenregelung des BAT habe
sie wegen
ihres Alters diskriminiert. Dies setze sich im TVöD fort. Ihr müsse deshalb
wie älteren
Angestellten seit dem 1. Oktober 2007 ein Entgelt nach der höchstmöglichen
Stufe 5
der Entgeltgruppe 11 gezahlt werden.

Im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV soll nun vom EuGH geklärt
werden,
wie der Konflikt zwischen dem primärrechtlich gewährleisteten allgemeinen
Gleichheitssatz
und dem ebenfalls primärrechtlich gewährleisteten Recht der
Tarifvertragsparteien auf
Kollektivverhandlungen, welches auch deren Tarifautonomie beinhaltet, zu
lösen ist.

Konkret geht es darum, ob die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung
des BAT
das Verbot der Altersdiskriminierung (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner
Konkretisierung
durch die Richtlinie 2000/78/EG verletzte, ob sich eine solche
Altersdiskriminierung im
TVöD fortsetzt und ob und wie eine solche Altersdiskriminierung von den
Tarifvertragsparteien
gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 319/09 (A) -
Vorinstanz: LAG Köln,
Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - Zu der Frage, ob die im BAT
vorgesehene
Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen das Verbot der
Altersdiskriminierung
verletzte, hat der Senat auch in einem Verfahren aus dem Land Berlin, wo der
BAT im Wesentlichen
noch bis 31. März 2010 Anwendung fand, den EuGH um eine Vorabentscheidung
gebeten.

Streitig sind in diesem Verfahren nur Ansprüche aus der Zeit vor
Inkrafttreten des neuen Tarifrechts.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) -
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008 - 20 Sa
2244/07 -
In einem weiteren Verfahren (- 6 AZR 481/09 -) aus dem Land Hessen, wo der
BAT noch
bis 31. Dezember 2009 angewendet wurde, hat der Senat entsprechend § 148 ZPO
die
Verhandlung bis zur Erledigung des das Land Berlin betreffenden
Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.


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