Im Abschnitt "II. Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis" wird unter
dem Punkt "Ohne Kenntnis (§ 32e)" (Seite 4 unten und Seite 5 oben)
angegeben, dass bei einer Datenerhebung ohne Kenntnis der Betroffenen
"der betriebliche Datenschutzbeauftragte vorab einzuschalten" ist. Nach
§ 32e Abs. 5 Satz ist ein 4d Abs. 5 anzuwenden. Das heißt also, dass
Unternehmen, die ohne Kenntnis des Betroffenen von ihm Daten erheben
wollen, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben. Das finde ich
einen guten Ansatz.
Viele Grüße,
Werner
- --
Dipl. Inform. Werner Hülsmann
- - Mitglied des Beirats des Forums InformatikerInnen für Frieden und
gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V. - http://www.fiff.de