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Auswahl: [FIfF e.V.]
Sabine Ellersick <S.ELLERSICK ät NADESHDA.org>20. May 2010 19:34

Datenschutzverein: Eckpunkte Beschaeftigtendatenschutz


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V., Bonn veröffentlicht heute
(Datum 20.5.2010) einen Forderungskatalog, der unverzichtbare Inhalte
einer gesetzlichen Regelung zum Beschäftigtendatenschutz aufführt. Die
Erklärung wird durch die Unterzeichner unterstützt.

Anbei finden Sie unsere gemeinsame Presseerklärung;
als PDF ebenfalls unter
http://www.datenschutzverein.de/presse.html

Mit freundlichen Grüßen,
Karin Schuler
stv. Vorsitzende DVD e.V.
Nachfragen unter: 0228/24 20 733

**********schnipp******************
Gemeinsame Presseerklärung:
Eckpunkte eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes


Bonn, 20.5.2010

Ende März hat Bundesinnenminister de Maizière Eckpunkte zur Neuregelung
des Beschäftigtendatenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
vorgelegt. Zudem kursieren verschiedene "inoffizielle" Zwischenversionen
eines bisher nicht veröffentlichten Referentenentwurfs. Angeblich soll
der Entwurf noch vor der Sommerpause vom Kabinett verabschiedet werden.
Der geplante Ablauf legt den Schluss nahe, dass die Bundesregierung eine
öffentliche Diskussion über das geplante Gesetz vermeiden möchte.

Im Zentrum der Überlegungen des Bundesministeriums des Inneren (BMI)
steht ganz offensichtlich nicht die Sicherung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts von Beschäftigten, sondern das Ziel, Unternehmen
eine Erlaubnis zur Nutzung von Beschäftigtendaten zu
Korruptionsbekämpfung und Compliance-Überwachung zu verschaffen.

Dieser Ansatz ist falsch.

Zweck des Beschäftigtendatenschutzes muss es vielmehr sein, Beschäftigte
vor der Verletzung ihres verfassungsmäßig garantierten informationellen
Selbstbestimmungsrechts zu schützen. Die Vorfälle bei Lidl, Schlecker,
Siemens, der Deutschen Bahn und der Telekom machen deutlich, dass es
einer gesetzlichen Regelung dringend bedarf.
Ziel einer eigenständigen gesetzlichen Regelung muss es sein, für
Arbeitgeber und Beschäftigte klare und möglichst verständliche
Regelungen zu schaffen. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber
gleichermaßen: Ein eindeutiger Rechtsrahmen schafft Sicherheit bei der
praktischen Umsetzung und für die Betroffenen.

Insbesondere sind folgende Vorgaben und Regelungen in einem modernen
Beschäftigtendatenschutz unverzichtbar:
*Einwilligungen im Arbeitsverhältnis dürfen nur dann als
Zulässigkeits¬grund¬lage gelten, wenn die Erteilung nachweisbar
freiwillig und ohne Druck erfolgen kann und erfolgt ist.

*Datenerhebungen müssen immer beim Beschäftigten erfolgen. Unrechtmäßig
erworbene Daten müssen einem Beweisverwertungs¬verbot unterliegen.

*Das Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung muss streng an der
Bedeutung und Erforderlichkeit für die angestrebte Beschäftigung
orientiert sein.

*Die "berechtigten Interessen" des Arbeitgebers müssen in Bezug auf
Vorhaben konzernweiter Verarbeitung von Beschäftigtendaten (z. B.
Personaldatenverarbeitung in einer Konzernzentrale) gem. § 28 Abs. 1 Nr.
2 bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 1 BDSG präzisiert und konkretisiert werden.

*Wenn der Arbeitgeber Beschäftigtendaten im Rahmen einer
Auftragsdatenverarbeitung durch einen Dienstleister verarbeiten lässt,
von dem er wirtschaftlich abhängt (z. B. die Konzernmutter), muss die
gem. § 11 BDSG vorgesehene Kontrolle des Auftragnehmers mangels realer
Durchsetzbarkeit durch eine externe, unabhängige Instanz ausgeübt werden.

*Es ist klarzustellen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen
Beschäftigten kein Diensteanbieter im Sinne der
Telekommunikationsgesetzgebung ist. Zum Schutz privater E-Mails müssen
klare, dem Schutzniveau des Tele¬kommunikationsgeheimnisses
entsprechende Regeln definiert werden, die eine Einsichtnahme und
Verwendung durch den Arbeitgeber ausschließen.

*Die Beobachtung und Überwachung von Beschäftigten mittels Video- oder
Tonaufnahmen ist grundsätzlich zu untersagen. Der Schutz gilt am
Arbeitsplatz und im privaten Umfeld gleichermaßen. Ausnahmen sind nur in
streng begrenzten Gefährdungslagen zuzulassen.

*Verbote und Informationspflichten beim Umgang mit Beschäftigtendaten,
die für den Arbeitgeber gelten, sind auch beim Einsatz externer
Dienstleister einzuhalten.

*Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten bzgl.
der über sie automatisiert verarbeiteten Daten ist so zu konkretisieren,
dass eine wirksame Umsetzung garantiert ist.

*Ärztliche Untersuchungen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie
gesetzlich vorgeschrieben sind. Die ärztliche Schweigepflicht für
Betriebsärzte darf nicht aufgeweicht werden.

*Die Arbeitnehmervertretung muss das Recht erhalten, im Namen von
Beschäftigten in Datenschutzfragen zu klagen.

*Die Arbeitnehmervertretung ist an der Auswahl des betrieblichen oder
behördlichen Datenschutzbeauftragten zu beteiligen.

*Die verbindlich bereitzustellende Arbeitskapazität und Ressourcen des
betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten müssen
systematisch an der Zahl der Beschäftigten orientiert sein.

*Die gesetzlichen Schutzvorgaben dürfen durch Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen nicht unterschritten werden.

Unterzeichner:
Klaus-Dieter Jansen und Friedrich Wicke-Gehrke, AOT Consulting GmbH,
Dortmund
Beratung und Schulung über Informationstechnologie e.V. (BESIT e.V.),
Nürnberg
BIT e.V. - Berufsforschungs- und Beratungsinstitut für interdisziplinäre
Technikgestaltung, Bochum
Karl-Hermann Böker, Böker-Beratung, Bielefeld
Lothar Bräutigam, sovt, Darmstadt
Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V., Bonn
Reinhardt Diehl * Beratung, Kassel
Werner Alten, EFOB - Entwicklungsforschung und Beratung, München
FIfF - Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche
Verantwortung e.V., Bremen
Rena Tangens und padeluun, FoeBuD e.V., Bielefeld
Forba Partnerschaft, Berlin
FORBIT - Forschungs- und Beratungsgesellschaft Informationstechnologie mbH
Alvar C. H. Freude, Stuttgart, FITUG e. V.
P. Herholtz, Berater, Hamburg
Werner Hülsmann, Konstanz
Bernd Zimmermann, NIM - Netzwerk Innovative Mitbestimmung, Gelsenkirchen
Rolf-Christian Otto, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kassel
Sylvia Wetke und Marianne Djavadi, tbo-Beratung, Hannover
Technik und Leben e.V., Bonn
TEMPI GmbH, Bielefeld
Dr.-Ing. K. Meyer-Degenhardt, Fachbereich Mathematik und Informatik,
Universität Bremen
WSO - WickeSchwitallaOrganisationsberatung, Dortmund
Redaktion "Die ZeitSchrift", Bielefeld




Deutsche Vereinigung fuer Datenschutz e.V.
Bonner Talweg 33-35
53113 Bonn
0228/22 24 98
http://www.datenschutzverein.de
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